§ 3 Liefertermin
Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins setzt die vorherige Erfüllung aller dem Kunden obliegenden
Verpflichtungen kaufmännischer und technischer Art voraus (Mitwirkungspflicht).
Verzögerungen im Bereich des Kunden verschieben den Liefertermin entsprechend.
Im Falle höherer Gewalt oder bei Hertz & Selck und/oder einem Lieferanten eintretender Betriebsstörungen,
die Hertz & Selck ohne Verschulden daran hindern, zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern sich vereinbarte
Lieferfristen entsprechend. Führt dies zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten,
können Hertz & Selck und der Kunde jeweils durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Hertz & Selck haftet bei Verzug nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern dem gesetzlichen Vertreter oder einem
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In allen anderen Fällen der Verzögerung der Leistung
beschränken sich die Schadensersatzansprüche des Kunden für die Zeit des Verzugs je vollendete Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 20 %
des vereinbarten Kaufpreises. Eine darüber hinaus gehende Haftung für einen für Hertz & Selck zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
Sofern Hertz & Selck sich auf Wunsch des Kunden mit der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages einverstanden erklärt,
kann ohne weiteren Nachweis 20 % des Kaufpreises der betreffenden Lieferung als pauschale Entschädigung verlangt werden Der Kunde hat
edoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass Hertz & Selck durch die Stornierung des Vertrages entweder überhaupt keinen oder einen wesentlich
niedrigeren Schaden erlitten hat. Ein Anspruch des Kunden auf Stornierung des Kaufvertrages besteht nicht.
Hertz & Selck ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
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