Allgemeine Wareneinkaufs- und -verkaufsbedingungen

I. Gemeinsame Bedingungen für den Wareneinkauf und den Warenverkauf

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Wareneinkaufs- und -verkaufsbedingungengelten für alle Verträge zwischen Hertz & Selck GmbH & Co. KG (nachfolgend „H&S“) und Vertragspartnern über den Kauf und Verkauf von Waren. Sie gelten auch für alle zukünftigen gleichartigen Verträge als Rahmenvereinbarung Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn H&S ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Inhalt des Vertrages

Rechtserhebliche Willens- und Gestaltungserklärungen (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen der Textform.

Von H&S übersandte Muster, Produktspezifikationen, Rezepturen und ähnliche Informationen sind Geschäftsgeheimnisse gem. § 2 Nr. 1 GeschHGehG.  Sie sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und sind Dritten gegenüber auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten, sofern keine schriftliche Zustimmung von H&S vorliegt. Auf Wunsch von H&S kann hierüber eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen werden.

§ 3 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten ist Hamburg. H&S ist jedoch berechtigt, Vertragspartner auch an ihrem allgemeinem oder einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 

Der Vertrag unterliegt deutschem Sachrecht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. 

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von H&S. 

II. Allgemeine Bedingungen für den Wareneinkauf

§ 4 Lieferung

Eine Bestellung von H&S ist bindend, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche in Textform widerspricht. 

Der Lieferant ist verpflichtet, H&S unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine vereinbarte Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.

Ist der Lieferant in Verzug, kann H&S neben gesetzlichen Ansprüchen pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,25 % des Nettopreises pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. H&S bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Der Lieferant kann den Gegenbeweis führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Zahlung, Weiterverarbeitung

Die vereinbarte Vergütung beinhaltet gesetzliche Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Die Vergütung schließt alle Leistungen des Lieferanten sowie alle Neben- und Transportkosten ein.

Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn H&S innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, reduziert sich die Vergütung um 3 % Skonto. Eine Banküberweisung ist rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag von H&S vor Ablauf der Zahlungsfrist erteilt wird. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist H&S nicht verantwortlich.

H&S zahlt keine Fälligkeitszinsen.

H&S ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch fällige Ansprüche gegen den Lieferanten bestehen. Der Lieferant hat ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen.

Die Übereignung der Ware auf H&S erfolgt unbedingt. Ein einfacher und/oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Nimmt H&S jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Auch vor Zahlung der Vergütung ist H&S ermächtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Ware ist H&S Hersteller und erwirbt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt.

§ 6 Gefahrübergang, Versand, Verpackung

Der Lieferant ist ohne die vorherige Zustimmung durch H&S nicht berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Erfüllungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von H&S in Hamburg (Tarpenring 23, 22419 Hamburg) zu erfolgen. Der jeweilige Erfüllungsort ist auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung.

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung sowie der Order-Nr. von H&S (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat H&S hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Eine Versandanzeige ist H& getrennt vom Lieferschein per E-Mail mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht erst mit Übergabe am Erfüllungsort auf H&S über.

§ 7 Gewährleistung

Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen H&S Gewährleistungsansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) beschränkt sich für H&S auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere bei der Qualitätskontrolle im Stichprobeverfahren erkennbar sind. Im Übrigen ist maßgeblich, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge jedenfalls dann als rechtzeitig erteilt, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Entdeckung und bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird. Maßgeblich ist der Versand der Rüge durch H&S.

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach Wahl von H&S durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer von H&S gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann H&S den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für H&S unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung.

Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist H&S nach Mahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

§ 8 Lieferantenregress

Wird H&S wegen fehlerhafter Lieferung durch einen Kunden in Anspruch genommen, ist der Lieferant hiervon zu benachrichtigen und um schriftliche Stellungnahme zu bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist, so ist der von H&S dargelegte Sachverhalt im Verhältnis zum Lieferanten maßgeblich.

Die Aufwendungsersatzansprüche von H&S aus Lieferantenregress (§§ 445a und 445b BGB) bleiben erhalten, wenn die mangelhafte Ware durch H&S oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung

Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er H&S von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von H& durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird H&S den Lieferanten soweit möglich und zumutbar anhören. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre ab Lieferung Gefahrübergang. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus nicht , solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen H&S geltend machen kann.

Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten im gesetzlichen Umfang für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit H&S wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung, sofern nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 11 Einhaltung ethischer Mindeststandards

Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangs- oder Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden.

Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, H&S mitzuteilen, soweit es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in der Produktionskette der Ware die vorgenannten Standards nicht eingehalten wurden. Der Lieferant hat Maßnahmen zu treffen, um die eigenen Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

Eine Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen stellt einen schwerwiegenden Verstoß in der Geschäftsbeziehung dar und berechtigt H&S zum Rücktritt vom Vertrag

III. Allgemeine Bedingungen für den Warenverkauf

§ 12 Liefertermin

Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins setzt die vorherige Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Verpflichtungen kaufmännischer und technischer Art voraus (Mitwirkungspflicht). Verzögerungen im Bereich des Kunden verschieben den Liefertermin entsprechend.

Im Falle höherer Gewalt oder bei H&S und/oder einem Lieferanten eintretender Betriebsstörungen, die H&S ohne Verschulden daran hindern, zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend. Führt dies zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten, können H&S und der Kunde jeweils durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

H&S haftet bei Verzug nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern dem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In allen anderen Fällen der Verzögerung der Leistung beschränken sich die Schadensersatzansprüche des Kunden für die Zeit des Verzugs je vollendete Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 20 % des vereinbarten Kaufpreises. H&S kann nachweisen, dass dem Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine darüber hinaus gehende Haftung für einen für H&S zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.

Sofern H&S sich auf Wunsch des Kunden mit der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages einverstanden erklärt, kann ohne weiteren Nachweis 20 % des Kaufpreises der betreffenden Lieferung als pauschale Entschädigung verlangt werden. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass H&S durch die Stornierung des Vertrages keinen oder einen geringeren Schaden erlitten hat. Ein Anspruch des Kunden auf Stornierung des Kaufvertrages besteht nicht.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Ware aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist H&S berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie Lagerkosten zu verlangen. Hierfür fällt eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Kaufpreises pro Kalenderwoche, maximal jedoch auf 10 %, beginnend mit der Lieferfrist oder der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware an. Der Nachweis eines höheren Schadens und darüber hinausgehender gesetzlicher Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass H&S kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

H&S ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 13 Zahlung

Die vereinbarte Vergütung ist netto ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig, sofern vertraglich kein Zahlungsziel gewährt wurde. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.

Verändern sich die dem Vertrag zugrunde liegenden Logistikkosten nach Vertragsabschluss wesentlich, sind beide Parteien berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich der einschlägige Erzeugerpreisindex für Gütebeförderungsleistungen im Straßenverkehr des Statistischen Bundesamtes oder ein vergleichbarer objektiver Marktindex um mehr als 5 % verändert.

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von H&S anerkannt wurden oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 14 Gefahrübergang, Versand

Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart erfolgt der Versand ab Werk (EXW).

§ 15 Gewährleistung und Mängelrügen

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leistungsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie dar.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von H&S für Mängel ausgeschlossen.

H&S ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Stellt sich heraus, dass der Kunde einen Mangel zu Unrecht gerügt hat, kann H&S die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten wie Prüf- und Transportkosten ersetzt verlangen.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die H&S gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) das Eigentum von H&S.

Bei Zahlungsverzug ist H&S nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr veräußern, vermischen und/oder verarbeiten (§§ 948, 950 BGB). Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe von max. 120 % der Forderungen sicherungshalber an H&S ab. Der Kunde ist bis zu einem bei Zahlungsverzug zulässigen schriftlichen Widerruf von H&S berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. H&S verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und H&S den Eigentumsvorbehalt nicht geltend macht. Jedoch kann H&S verlangen, dass der Kunde H&S die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist H&S in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, H&S nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt H&S das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum verwahrt der Kunde für H&S.

§ 17 Haftung und Verjährung

H&S haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, Betriebsangehörigen oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet H&S nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an sonstigen Rechtsgütern des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf jeglichen Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug ist in § 13 abschließend geregelt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist nicht beabsichtigt.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Ansprüchen, die auf einem groben Verschulden von H&S beruhen sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Stand: April 2026