Allgemeine Wareneinkaufs- und -verkaufsbedingungen

I. Gemeinsame Bedingungen für den Wareneinkauf und den Warenverkauf

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Wareneinkaufs- und -verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Hertz & Selck GmbH & Co. KG (nachfolgend „Hertz & Selck“) und Vertragspartnern über den Verkauf sowie den Erwerb von Waren. Sie gelten auch für alle zukünftigen gleichartigen Verträge als Rahmenvereinbarung unabhängig davon, ob im Anschlussvertrag auf ihre Geltung ausdrücklich hingewiesen wurde. Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn Hertz & Selck ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Inhalt des Vertrages

Individuelle Vertragsabreden und rechtserhebliche Willenserklärungen (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen der Textform.
An von Hertz & Selck übersandten Mustern, Produktspezifikationen, Rezepturen und ähnlichen Informationen bestehen Eigentums- und Urheberrechte. Derartige Unterlagen sind aus-schließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder eine schriftliche Zustimmung vorliegt. Auf Wunsch von Hertz & Selck wird hierüber eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen.

§ 3 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus mit Hertz & Selck abgeschlossenen Verträgen ist Hamburg. Hertz & Selck ist jedoch berechtigt, Vertragspartner auch an ihrem all-gemeinem oder einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Der Vertrag unterliegt deutschem Sachrecht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Warenkauf CISG) wird ausgeschlossen.
Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Hertz & Selck.

§ 4 Verhältnis der englischen Übersetzung zur deutschen Originalversion

Sollte sich bei der englischen Übersetzung im Vergleich zur deutschen Originalversion eine Unstimmigkeit oder ein Auslegungsproblem ergeben, so ist die deutschsprachige Originalversion maßgeblich.

II. Allgemeine Bedingungen für den Wareneinkauf

§ 5 Lieferung

Eine Bestellung von Hertz & Selck ist bindend, wenn ihr nicht innerhalb einer Woche in Textform widersprochen wird.

Der Lieferant ist verpflichtet, Hertz & Selck unverzüglich zu be-nachrichtigen, wenn eine vereinbarte Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.

Ist der Lieferant in Verzug, kann Hertz & Selck neben gesetzlichen Ansprüchen pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,25 % des Nettopreises pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Hertz & Selck bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist, der Lieferant kann den Gegenbeweis führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Hertz & Selck ist zur Annahme von Teillieferungen und Teilleistungen nicht verpflichtet.

§ 6 Zahlung, Weiterverarbeitung

Die in der Bestellung genannte Vergütung ist bindend und beinhaltet gesetzliche Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Die Vergütung schließt alle Leistungen des Lieferanten sowie alle Neben- und Transportkosten ein.

Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn Hertz & Selck innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, reduziert sich die Vergütung um 3 % Skonto. Eine Banküberweisung ist rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag von Hertz & Selck vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der kontoführenden Bank von Hertz & Selck eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Hertz & Selck nicht verantwortlich.

Hertz & Selck zahlt keine Fälligkeitszinsen.

Hertz & Selck ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche gegen den Lieferanten bestehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

Die Übereignung der Ware auf Hertz & Selck erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ein einfacher und/oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Nimmt Hertz & Selck jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Auch vor Zahlung der Vergütung ist Hertz & Selck ermächtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Ware ist Hertz & Selck Hersteller und erwirbt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt.

§ 7 Gefahrübergang, Versand, Verpackung

Der Lieferant ist ohne die vorherige Zustimmung durch Hertz & Selck nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von Hertz & Selck in Hamburg (Tarpenring 23, 22419 Hamburg) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung.

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung sowie der Bestellerkennung von Hertz & Selck (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Hertz & Selck hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Hertz & Selck eine entsprechende Versandanzeige per E-Mail oder Telefax mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht erst mit Übergabe am Erfüllungsort auf Hertz & Selck über.

§ 8 Gewährleistung

Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Hertz & Selck Gewährleistungsansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) beschränkt sich für Hertz & Selck auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobeverfahren erkennbar sind. Im Übrigen ist maßgeblich, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig erteilt, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Entdeckung und bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird. Maßgeblich ist der Versand der Rüge durch Hertz & Selck. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach der Wahl von Hertz & Selck durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer von Hertz & Selck gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Hertz & Selck den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Hertz & Selck unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist Hertz & Selck nach Mahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

§ 9 Lieferantenregress

Wird Hertz &S elck wegen fehlerhafter Lieferung durch einen Kunden in Anspruch genommen, ist der Lieferant hiervon zu benachrichtigen und unter Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme zu bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so ist der von Hertz & Selck tatsächlich gewährte Mangelanspruch im Verhältnis zum Lieferanten maßgeblich.

Die Ansprüche von Hertz & Selck aus Lieferantenregress (§§ 445a und 445b BGB) gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Hertz & Selck oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produzentenhaftung

Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Hertz & Selck insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Hertz & Selck durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Hertz & Selck den Lieferanten soweit möglich und zumutbar anhören. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 11 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen Hertz & Selck geltend machen kann. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten im gesetzlichen Umfang für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Hertz & Selck wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung, sofern nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 12 Einhaltung ethischer Mindeststandards

Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, Hertz & Selck mitzuteilen, soweit es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in der Produktionskette der Ware die vorgenannten Standards nicht eingehalten wurden. Der Lieferant hat Maßnahmen zu treffen, um die eigenen Lieferanten entsprechend zu verpflichten. Eine Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen stellt einen schwerwiegenden Verstoß in der Geschäftsbeziehung dar und berechtigt Hertz & Selck zum Rücktritt vom Vertrag.

III. Allgemeine Bedingungen für den Warenverkauf

§ 13 Liefertermin

Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins setzt die vorherige Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Verpflichtungen kaufmännischer und technischer Art voraus (Mitwirkungspflicht). Verzögerungen im Bereich des Kunden verschieben den Liefertermin entsprechend.

Im Falle höherer Gewalt oder bei Hertz & Selck und/oder einem Lieferanten eintretender Betriebsstörungen, die Hertz & Selck ohne Verschulden daran hindern, zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend. Führt dies zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten, können Hertz & Selck und der Kunde jeweils durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Hertz & Selck haftet bei Verzug nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern dem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In allen anderen Fällen der Verzögerung der Leistung beschränken sich die Schadensersatzansprüche des Kunden für die Zeit des Verzugs je vollendete Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 20 % des vereinbarten Kaufpreises, soweit Hertz & Selck nicht nachweist, dass dem Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine darüber hinaus gehende Haftung für einen für Hertz & Selck zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.

Sofern Hertz & Selck sich auf Wunsch des Kunden mit der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages einverstanden erklärt, kann ohne weiteren Nachweis 20 % des Kaufpreises der betreffenden Lieferung als pauschale Entschädigung verlangt werden. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass Hertz & Selck durch die Stornierung des Vertrages entweder überhaupt keinen oder einen wesentlich niedrigeren Schaden erlitten hat. Ein Anspruch des Kunden auf Stornierung des Kaufvertrages besteht nicht.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er seine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Ware aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Hertz & Selck berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie Lagerkosten zu verlangen. Hierfür fällt eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Kaufpreises pro Kalenderwoche, maximal jedoch auf 10 %, beginnend mit der Lieferfrist oder der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware an. Der Nachweis eines höheren Schadens und darüber hinausgehender gesetzlicher Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Hertz & Selck überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Hertz & Selck ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 14 Zahlung

Die vereinbarte Vergütung ist netto ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig, sofern vertraglich kein Zahlungsziel gewährt wurde. Ein Skontoabzug ist unzulässig.

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Hertz & Selck anerkannt wurden oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 Gefahrübergang, Versand, Verpackung

Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart erfolgt der Versand ab Werk (EXW).

§ 16 Gewährleistung und Mängelrügen

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Vertragliche Leistungsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie dar.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Hertz & Selck für Mängel ausgeschlossen.

Hertz & Selck ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Stellt sich heraus, dass der Kunde einen Mangel zu Unrecht gerügt hat, kann Hertz & Selck die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten wie Prüf- und Transportkosten ersetzt verlangen.

§ 17 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Hertz & Selck gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) das Eigentum von Hertz & Selck.

Bei Zahlungsverzug ist Hertz & Selck nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr veräußern, vermischen und/oder verarbeiten (§§ 948, 950 BGB). Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe von max. 120 % der Forderungen sicherungshalber an Hertz & Selck ab. Der Kunde ist bis zu einem bei Zahlungsverzug zulässigen schriftlichen Widerruf von Hertz & Selck berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Hertz & Selck verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Hertz & Selck den Eigentumsvorbehalt nicht geltend macht. Jedoch kann Hertz & Selck verlangen, dass der Kunde Hertz & Selck die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus-händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Hertz& Selck in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, Hertz & Selck nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt Hertz & Selck das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde hiermit anteilig Miteigentum an der Sache auf Hertz & Selck. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum verwahrt der Kunde für Hertz & Selck.

§ 18 Haftung und Verjährung

Hertz & Selck haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, Betriebsangehörigen oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Hertz & Selck nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an sonstigen Rechtsgütern des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf jeglichen Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug ist in § 13 abschließend geregelt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Ansprüchen, die auf einem groben Verschulden von Hertz & Selck beruhen sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Stand: Januar 2019